Anilinblau-Phosphorwolframsäure
Anilinblau-Phosphorwolframsäure-Lösung ist eine wichtige Komponente der Shoobridge-Polychrom-Färbung, die zur Darstellung von Kollagen und anderen Strukturen in Gewebeschnitten verwendet wird. Die Lösung ermöglicht eine differenzierte Darstellung von Kollagenfasern, die in Bindegewebe vorkommen, und hilft dabei, diese Strukturen von anderen Gewebekomponenten zu unterscheiden.
Chemisch besteht die Lösung aus Anilinblau w.s., Phosphorwolframsäure, Essigsäure und Wasser. Anilinblau w.s. ist ein basischer Farbstoff, der selektiv mit Kollagenfasern interagiert. Die Phosphorwolframsäure wirkt als Mordant, um eine bessere Bindung des Farbstoffs an das Kollagen zu erreichen, während die Essigsäure als Säurekomponente die Färbung stabilisiert.
Die spezielle Eignung dieser Lösung liegt in ihrer Fähigkeit, Kollagenfasern in Gewebeschnitten effektiv und selektiv zu färben. Diese Eigenschaft macht sie zu einem wertvollen Werkzeug für Histologen, die Gewebeproben untersuchen und die Verteilung und Organisation von Kollagenfasern innerhalb der Probe analysieren möchten.
Chemisch besteht die Lösung aus Anilinblau w.s., Phosphorwolframsäure, Essigsäure und Wasser. Anilinblau w.s. ist ein basischer Farbstoff, der selektiv mit Kollagenfasern interagiert. Die Phosphorwolframsäure wirkt als Mordant, um eine bessere Bindung des Farbstoffs an das Kollagen zu erreichen, während die Essigsäure als Säurekomponente die Färbung stabilisiert.
Die spezielle Eignung dieser Lösung liegt in ihrer Fähigkeit, Kollagenfasern in Gewebeschnitten effektiv und selektiv zu färben. Diese Eigenschaft macht sie zu einem wertvollen Werkzeug für Histologen, die Gewebeproben untersuchen und die Verteilung und Organisation von Kollagenfasern innerhalb der Probe analysieren möchten.
Art.-Nr.: 13144
Färben von Gewebeproben
Produktinformation
Wesentliche Bestandteile:
• Anilinblau w.s. (C.I.: 42780)
• Phosphorwolframsäure
• Essigsäure 99%
Gefahren- und Sicherheitshinweise
Dieses Gemisch ist nicht als gefährlich eingestuft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. |