Salzsäure Alkohol (0,8 % / 96 %)
Ein weiterer Aspekt der speziellen Eignung dieser Lösung ist ihre Fähigkeit, bei längerer Einwirkzeit Färbungen aus Proben zu entfernen. Dadurch können unerwünschte oder übermäßige Färbungen rückgängig gemacht und die Qualität der histologischen Präparate verbessert werden.
Chemische Eigenschaften der Salzsäure-Alkohol-Lösung ergeben sich aus der Kombination von Ethanol und Salzsäure. Die Lösung weist eine leicht saure Natur auf, die den differenzierenden Effekt unterstützt. Die Reaktionen, die während der Anwendung auftreten, umfassen die Interaktion der sauren Komponenten mit basischen Strukturen in Gewebeproben, wodurch die selektive Färbung oder Entfärbung ermöglicht wird.
Die Funktionsweise der Salzsäure-Alkohol-Lösung beruht auf ihrer Fähigkeit, gezielt mit verschiedenen Zellstrukturen in histologischen Präparaten zu interagieren. Die chemischen Reaktionen, die während des Färbe- und Entfärbungsprozesses auftreten, erlauben eine effektive Trennung und Identifizierung von Zellen und Gewebekomponenten, was zu einer besseren Visualisierung und Analyse beiträgt.
Art.-Nr.: 14173
Differenzieren / Beizen / Bläuen
Wichtige Hinweise
UN-Nummer: 2924
Warnhinweise:
Lagerung: 15 … 25 °C
Haltbarkeit: 15 Monate
Produktinformation
Wesentliche Bestandteile:
• Ethanol 99,0 % vergällt (MEK/IPA/BTX)
• Salzsäure rauchend 37%
Gefahren- und Sicherheitshinweise
Signalwort 1: Gefahr |
Signalwort 2: flamme, acid_red, , |
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Gefahrenhinweise: 225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. 290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. 319 Verursacht schwere Augenreizung. Sicherheitshinweise: 210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. 233 Behälter dicht verschlossen halten. 370 378 Bei Brand: ... zum Löschen verwenden. Schaum ... 390 Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. 403 235 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. 501 ... Inhalt / Behälter der Entsorgung gemäß den örtlichen/nationalen/internationalen Vorschriften zuführen. ... |