Sudan IV 0,07 %, alkoholisch
Die 0,07 %-ige Lösung von Sudan IV ist in einem alkoholischen Medium gelöst, das gewöhnlich aus 70 % Ethanol besteht. Die alkoholische Lösung ermöglicht eine bessere Durchdringung des Farbstoffs in die Lipidstrukturen und erleichtert den Färbevorgang. Die niedrige Konzentration des Farbstoffs sorgt für eine präzise und gleichmäßige Anfärbung der Lipide, ohne das umgebende Gewebe zu verfälschen.
Die Sudan-IV-Färbung wird häufig in der Analyse von Fettgewebe, zur Untersuchung von Artherosklerose oder zur Identifizierung von fetthaltigen Zellen in Zellkulturen eingesetzt. Sudan IV bindet an unpolare Lipide und ermöglicht eine klare Unterscheidung dieser Strukturen von den wässrigen Bestandteilen des Gewebes.
Diese Sudan-IV-Färbung ist speziell für den professionellen Einsatz in histologischen Labors entwickelt worden und bietet eine zuverlässige und effiziente Methode zur Anfärbung von Lipiden in Gewebeschnitten und Zellpräparaten.
Art.-Nr.: 12572
Färben von Gewebeproben
Wichtige Hinweise
UN-Nummer: 1170
Warnhinweise:
Lagerung: 15 … 25 °C
Haltbarkeit: 24 Monate
Produktinformation
Wesentliche Bestandteile:
• Ethanol 99,0 % vergällt (MEK/IPA/BTX)
• Sudan IV (C.I.: 26105)
Gefahren- und Sicherheitshinweise
Signalwort 1: Gefahr |
Signalwort 2: flamme, exclam, , |
Warnhinweise: |
Gefahrenhinweise: 225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. 319 Verursacht schwere Augenreizung. Sicherheitshinweise: 210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen. 233 Behälter dicht verschlossen halten. 280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz/Gehörschutz tragen. 305 351 338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. 337 313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. 403 235 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. 501 ... Inhalt / Behälter der Entsorgung gemäß den örtlichen/nationalen/internationalen Vorschriften zuführen. ... |